Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ritter & Gerstberger GmbH & Co. KG ▫ Königshainer Weg 2 ▫ D-02829 Markersdorf www.rug-baustoffe.de email: info@RuG-Baustoffe.de

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen der Ritter & Gerstberger GmbH & Co. KG („wir“) mit ihren Kunden (Verbraucher und
Unternehmer), soweit nicht im Individualvertrag hiervon Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt; diese Geschäftsbedingungen gelten insoweit ausschließlich.

1. Terminologie

„Lieferung frei Baustelle/frei Lager“ bedeutet: Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. „Abladen“ bedeutet: Abladen am Fahrzeug, ohne nachgehende Weiterbeförderung auf/in der Baustelle.

2. Zahlungsbedingungen

(1) Skonti und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Für eine Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzugs berechnen wir 5,00 EUR.

3. Mängelanzeigen

Offensichtliche Mängel und Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind uns durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen. Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach der §§ 377, 378 HGB.

4. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln

(1) Die Ansprüche des Kunden als Käufer der von uns gekauften bzw. gelieferten noch nicht gebrauchten Sachen wegen Mängeln der Sache verjähren, soweit kein dingliches
(Grundstücks-) Recht betroffen ist,
(a) bei einer Sache, die ein Bauwerk ist oder die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in fünf Jahren.
(b) für Unternehmer bei einer Sache, die ein Bauwerk ist oder die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in vier Jahren, soweit diese Unternehmer mit ihrem Besteller einen Werkvertrag auch die Verwendung der Sache betreffend abgeschlossen haben, in welchen die VOB/B insgesamt einbezogen ist,
(c) in allen übrigen Fällen in zwei Jahren, für Unternehmer in 1 Jahr.
(2) Verkaufen wir gebrauchte Sachen, gilt für Ansprüche wegen Mängeln für Verbraucher eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Für Unternehmer sind Ansprüche wegen
Mängeln der gebraucht verkauften Sachen ausgeschlossen.
(3) Die Ansprüche des Kunden als Besteller von durch uns herzustellenden Werkleistungen wegen Mängel der Sache verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk und
einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, im übrigen in 1 Jahr. Anstelle der genannten
fünfjährigen Frist gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren für unsere Verträge mit allen Kunden, in welche die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) insgesamt einbezogen ist.
(4) Die Verjährung beginnt beim Kauf mit der Ablieferung der Sache und beim Werkvertrag mit der Abnahme der Werkleistung.
(5) Unberührt von den Absätzen 1 bis 3 bleiben die gesetzlichen Ansprüche aller Kunden gegen uns für die Fälle, dass ein Mangel zur Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit geführt hat, sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungsweise durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, der Mangel arglistig verschwiegen wurde, durch uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache abgegeben wurde, oder ein Mangel zu Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz führt.

5. Eigentumsvorbehaltsvereinbarung

Für Kaufverträge über bewegliche Sachen gilt die unten gesondert abgedruckte
Eigentumsvorbehaltsvereinbarung

6. Bauleistungen

Verpflichten wir uns zur Erbringung einer Bauleistung, so gilt gegenüber einem Unternehmer-Kunden die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung als Ganzes vereinbart. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist auf unserer Website aufrufbar.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist zwischen uns und unseren Unternehmer-Kunden unser o.g. Firmensitz vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Unternehmer-Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
(2) Für unsere vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts für kaufvertragliche Leistungen wird ausgeschlossen.

8. (Teil-)Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Eigentumsvorbehaltsvereinbarung

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Ist der Kunde Verbraucher, können wir die Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn wir vom Kaufvertrag zurückgetreten sind.

2. Pflege und Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag tritt er an uns ab; wie nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Informationspflicht 

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Erweiterter Eigentumsvorbehalt bei Unternehmer-Kunden

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, einschließlich eventueller Forderungen auf Schadenersatz.

5. Kontokorrentvorbehalt bei Unternehmer-Kunden

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieh sich auf den anerkannten Saldo.

6. Kontokorrentvorbehalt bei Unternehmer-Kunden

Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-WechselVerfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des  von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt für Unternehmer-Kunden

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte – auch im Rahmen des Forderungsverkaufs (Factoring) – erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. In den Fällen des Kontokorrentvorbehalts bei UnternehmerKunden bezieht sich die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Zur Einziehung einer abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der
Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8. Miteigentum bei Verarbeitung durch Unternehmer-Kunden

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9. Miteigentum bei Verbindung und Vermischung durch Unternehmer-Kunden

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen/ vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung. Erfolgt die Verbindung/ Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung/Vermischung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Freigabe von Sicherheiten

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Verpfändung

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist nicht gestattet.

Stand:22.06.09